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Sie haben sich mit Ihrem Hund zu einem Hundekurs angemeldet. Unsere Erziehungsmethoden basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand der Verhaltenskunde.
Lernbiologisches Verhalten –bei allen Säugetieren- bedeutet, daß eine Aktion oder Handlung die sich belohnt hat (Lernen am Erfolg) wiederholt wird. Das heißt wenn z.B. ein Affe mit einem Stein eine Nuß knackt, wird er durch die Frucht belohnt und diese Handlung wiederholen.
Nachdem Hunde bekanntlich auch zu den Säugetieren gehören und genau so lernen, arbeiten wir in unseren Hundekursen mit positiven Verstärkern, wie Lob und Belohnung. Diese werden, wenn das Erlernte nach einem bestimmten Zeitraum im Langzeitgedächtnis gespeichert ist, dann nur noch ab und zu eingesetzt und durch das verbale Lob ersetzt.
Wir bitten Sie daher zu jeder Unterrichtsstunde ausreichend Futterbelohnung für Ihren Hund mitzubringen. Es ist sehr wichtig, daß ihr Hund dieses Futter gerne mag. Probieren Sie es mit kleinen Käsestückchen oder kleingeschnittenen Wiener Würstchen, ...
Die Belohnung sollte aus sehr kleinen Happen bestehen und sich immer griffbereit in Ihrer Tasche, ohne lange danach suchen zu müssen, befinden.
Außerdem sollten Sie immer noch etwas mitnehmen auf das Ihr Hund richtig wild ist, wie z.B. einen Ball, sein Lieblingsspielzeug, etc.
Geben Sie Ihrem Hund mehrere Stunden vor der Ausbildung kein Fressen mehr da er sich sonst nur sehr schwer motivieren läßt.
Verwenden Sie während der Ausbildung ein handelsübliches Halsband, Brustgeschirr oder Gliederhalskette (nicht auf Zug einhacken!) und eine 1m lange Leine. Bitte für BH und Obedience beachten - zu Prüfungen in diesen Klassen sind leider nur Halsbänder erlaubt (Nylon, Leder, Gliederhalskette).
Gehen Sie mit Ihrem Hund vor den Übungseinheiten ausreichend spazieren damit er sich lösen kann. Machen Sie das aber in Ihrer gewohnten Umgebung und nicht in der Nähe des Übungsplatzes bzw. des Gewerbegebietes Mitterhof.
Beachten Sie die Platzordnung (Aushang) und insbesondere die Anleinpflicht auf dem Übungsgelände und im gesamten Gewerbegebiet.
Verhalten Sie sich auch außerhalb des Übungsbetriebes vorbildlich im Umgang mit Ihrem Hund in der Öffentlichkeit um nicht den Bürgern, die nicht wohlwollend gegenüber Hunden eingestellt sind, Angriffspunkte zu geben.
Parken Sie mit ihren Pkw keine Grundstückseinfahrten zu. Auch das Parken gegenüber Grundstückseinfahrten ist unzulässig. Stellen Sie keine Pkw entlang der Malerei
(Einfahrt in Richtung Betonwerk) ab, da dieser auch am Wochenende seiner Tätigkeit nachgeht.
Ihnen und Ihrem Hund wünschen wir viel Spaß und Erfolg in Ihrem Kurs
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Hundefreunde Eggenfelden” e.V. und ist unter der Nummer VR 652 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden eingetragen .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 84307 Eggenfelden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist seit dem 1.Juli 1998 Mitglied im „Bayerischen Landesverband für Hundesport“e.V., Sitz Nürnberg.
Die Satzung und Ordnung dieses Verbandes und dessen Dachverbänden werden anerkannt.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesportes, insbesondere einer einheitlichen Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und Abstammung des Hundes. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung, auch der Jugend, soll durch sportliche Übungen und Leistungen gefördert werden.
2. Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunden.
3. Durchführung von Sportveranstaltungen und Freizeitwettkämpfen.
4. Theoretische und praktische Anleitung bei der Aufzucht, Erziehung und Ausbildung von Hunden.
5. Bei Bedarf Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
6. Förderung der Belange des Tierschutzes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen, die sie im Auftrag des Vereins erbringen. Verzichten sie auf solchen Ersatz, ist ihnen auf Verlangen eine Zuwendungsbescheinigung in entsprechender Höhe zu erteilen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr oder jede juristische Person werden. Über den schriftlichen, formgebundenen Antrag entscheidet der Vorstand. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muß den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, ferner Angaben über ehemalige oder bestehende Mitgliedschaften in Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, ferner gegen den Ausschluß nach § 4 dieser Satzung ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
3. Arten der Mitgliedschaft:
3.1. Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.2. Jugendmitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3.3. Körperschaftsmitglieder sind Behörden, Verbände oder andere Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dem Verein als körperschaftliches Mitglied angehören.
3.4. Ehrenmitglieder sind solche natürliche Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein und um den Hundesport ausgezeichnet wurden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten. Die Zahl der Ehrenmitglieder darf 5 % der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihrem Beschluß unterwirdt sich das Mitglied in der Weise, daß es auf eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses verzichtet.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß des Vorstandes mit der Folge, daß der Ausschluß gerichtlich nicht angefochten werden kann.
4. Während des Ausschlußverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluß des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat, daß das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
2. Jugendmitglieder haben kein eigenes Stimmrecht. Sie können jedoch mit Rede- und Vorschlagsrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Körperschaftsmitglieder haben zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einen Vertreter zu benennen, der mit einer Stimme die Mitgliedsrechte seiner Körperschaft wahrnimmt.
4. Jedes Mitglied hat Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins schonend zu behandeln. Für Beschädigungen aller Art ist Ersatz zu leisten, sofern sie nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein bei seiner Arbeit in jeder Weise zu unterstützen und nach Kräften bei Veranstaltungen mitzuwirken. Wohnungsänderung und Änderung von Bankverbindung sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
5. Zusätzliche Bestimmungen wie z.B. die Haus- und Geländeordnung und die Ausbildungsordnung sind für alle Mitglieder und alle sonstigen Teilnehmer bindend.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
Dafür werden von den Mitgliedern Beiträge, eine Aufnahmegebühr und und bei entsprechender Beschlußlage Arbeitsleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit, der Aufnahmegebühr sowie des geldlichen Ersatzes nicht erbrachter Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds.
3. Die Beiträge sind in den ersten 2 Monaten des Kalenderjahres fällig.
4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden (stellvertretendem), Schriftführer, Kassenwart und dem Ausbildungswart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Platz- und Gerätewart und dem Jugendwart; sie haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht und nehmen mit Rede- und Beratungsrecht an den Sitzungen teil.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin sein Vertretungsrecht wahrnimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5. Die Mitgliederversammlung kann über den Personenkreis des § 9 Abs.1 hinaus weitere Funktionsträger bestimmen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand nach § 9 Ziffer 1 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse;
d) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
e) Erstellung der Jahresberichte und der Rechnungslegung.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Selbstergänzung).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Beschlußfassung des Vorstands
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per e-mail oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist stets beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
3. Vermögensverfügungen bis zur Höhe von 100 € kann der 1. Vorsitzende allein, bis zu einer Höhe von 1.500 € der Gesamtvorstand treffen. Über höhere Ausgaben beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben (Beschlußbeurkundung).
§ 13 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur nach Auszahlungsanordnungen des 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Stimmhäufung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
b) jährliche Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der Kassenprüfer.
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
g) Beschlußfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung/Anträge
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung im Rottaler Anzeiger einberufen. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Anträge können auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden, wenn drei Viertel der Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejaht Dies gilt nicht für Anträge, die § 14e betreffen.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
§ 16 Verfahrensvorschriften
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen.
2. Für Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder übertragen werden.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
7. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
8. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmergebnisse erzielt haben.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. § 15 und § 16 gelten entsprechend.
§ 18 Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuß. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen.
§ 19 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 16 Ziffer 7 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die Liquidatoren.
§ 20 Heimfallregelung
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Tierschutzverein Rottal-Inn e.V., Tierheim Benk, Sitz Pfarrkirchen, mit der Maßgabe zu, daß er es zur Förderung des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecks unter Wahrung der Gemeinnützigkeitserfordernisse im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat. Sollte der Heimfallberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht existieren, fällt das Vermögen mit gleicher Auflage an den Landkreis Rottal-Inn. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 21 Schlußbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.
4. Die Satzung in der vorliegenden, neu gefaßten Form erlangt Gültigkeit durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung am 21.Januar 2005.
